Fachwörterbuch für Immobilien

Wohnrecht

 
Rechte zur Nutzung von Wohnungen oder von zu Wohnzwecken geeigneten Räumen
Eine Legaldefinition gibt es hierfür in Deutschland nicht.

Lediglich im ABGB (allgemeines bürgerliches Gesetzbuch [von Österreich]) welches 1812 in Kraft getreten ist. Es ist auch heute noch die wichtigste geltende Zusammenfassung des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

 

Wohnrechte (in Deutschland) können wie folgt untergliedert werden:

·      Mietvertrag

§§535 ff. BGB

·      (Wohnungs-) Leihe

§ 598 BGB

·      (Wohnungs-) Dienstbarkeit

§ 1090 BGB

·      Wohnungsrecht

§ 1093 BGB

·      Nießbrauch

§ 1030 BGB

·      Dauerwohnrecht

§§ 31-42 WEG

·      (Wohnungs-) Reallast

§ 1105 BGB

 

© BGI ‑ Bewertungs-Gesellschaft für Immobilien mbH
  Martin Riekert
  http://www.bgi-mbh.com

Zurück

Startseite