Fachwörterbuch für Immobilien
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Ergänzende Rechtsvorschriften zum Wohnungrecht:
§ 1034 BGB
Feststellung des Zustands
§ 1036 BGB
Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
§ 1037 BGB
Umgestaltung
§ 1041 BGB Erhaltung
der Sache § 1042 BGB
Anzeigepflicht des Nießbrauchers § 1044 BGB
Duldung von Ausbesserungen
§ 1049 BGB
Ersatz von Verwendungen (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. § 1050 BGB
Abnutzung § 1057 BGB
Verjährung der Ersatzansprüche § 1062 BGB
Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
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