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§ 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör
Mit dem Nießbrauch an einem
Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach
den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des
§ 926.
§ 1034 BGB
Feststellung des Zustands
Der Nießbraucher kann den
Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen
lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
§ 1036 BGB
Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige
wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
§ 1037 BGB
Umgestaltung
(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder
wesentlich zu verändern.
§ 1041 BGB Erhaltung
der Sache
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem
wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen
liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der
Sache gehören.
§ 1042 BGB
Anzeigepflicht des Nießbrauchers
Wird die Sache zerstört oder
beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung
der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem
Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich
ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
§ 1044 BGB
Duldung von Ausbesserungen
Nimmt der Nießbraucher eine
erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht
selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein
Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in
§ 1043
bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
§
1043 BGB Ausbesserung oder Erneuerung
Nimmt der
Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene
außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so
darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks
verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
§ 1049 BGB
Ersatz von Verwendungen
(1) Macht der Nießbraucher
Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so
bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Der
Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache
versehen hat, wegzunehmen.
§ 1050 BGB
Abnutzung
Veränderungen oder
Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung
des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu
vertreten.
§ 1057 BGB
Verjährung der Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des
Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie
die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschrift des
§ 548
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 1062 BGB
Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Wird der Nießbrauch an einem
Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die
Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
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